Gewerbetreibende >Jugendmedienschutz
Seit 2003 sind zum Schutz der Jugend das Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutzstaatsvertrag in Kraft getreten. Es handelt sich hier um Gesetzestexte, die sich nicht in erster Linie an Kinder und Jugendliche richten, um ihnen etwas zu verbieten, sondern an Erwachsene und hier insbesondere die Anbieter von Medien, um Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Einflüssen zu schützen. In diesem Sinne gelten die Regelungen zum Schutz der Jugend für alle Medienanbieter. Sie sind für die Kontrolle und Einhaltung des Jugendschutzes verantwortlich.
Maßgebliche Grundlage für alle Regelungen
bezüglich des Jugendmedienschutzes sind folgende Gesetze:
Jugendschutzgesetz
§ 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13. Den ausführlichen Gesetzestext
finden sie hier.
Jugendmedienschutzstaatsvertrag.
Den ausführlichen Gesetzestext finden sie hier.
Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) erteilt Altersfreigaben für Kinofilme. Die Altersfreigaben müssen im Programmheft, auf den Plakaten und auf den Leuchttafeln der Kinos angegeben werden. Folgende Altersfreigaben gibt es:
weiß – freigegeben ohne Alterkennzeichnung,
gelb – freigegeben ab sechs Jahre,
grün – freigegeben ab 12 Jahre,
blau – freigegeben ab 16 Jahre,
rot – keine Jugendfreigabe.
| · | Grundsätzlich dürfen Kinder und Jugendliche nur in solche Filme gehen, die für ihre Altersgruppe freigegeben sind. |
| · | Grundsätzlich dürfen ein Jugendliche bis 22 Uhr alleine ins Kino gehen, wenn sie unter 16 Jahre alt sind. |
| · | Grundsätzlich dürfen sie bis 24 Uhr alleine ins Kino gehen, wenn sie über 16 und unter 18 Jahre alt sind. |
Es gibt zwei Ausnahmen von dieser Regel und die sind:
| 1. | Wenn eine erwachsene Begleitperson dabei ist, dürfen Jugendliche auch dann ins Kino, wenn der Film nach 22 Uhr endet (nicht beginnt!) und sie unter 16 Jahre alt sind. |
| 2. | Wenn eine erwachsene Begleitperson dabei ist, dürfen Jugendliche auch dann ins Kino, wenn der Film nach 24 Uhr endet (nicht beginnt!) und sie über 16 und unter 18 Jahre alt sind. |
Eine erwachsene Begleitperson können die Eltern sein oder eine andere Person über 18 Jahre, wenn die Eltern damit einverstanden sind! Sie können bei einer Kontrolle nach einer schriftlichen Erklärung fragen.
Außerdem dürfen Kinder mit einem ELTERNTEIL in einen Film gehen, der ab 12 Jahren freigegeben ist, auch wenn das Kind noch nicht so alt ist.
Als Betreiber einer Videothek müssen Sie die Produkte, die Sie verleihen mit der Altersfreigabe kennzeichnen. Produkte, die keine Jugendfreigabe haben, müssen für Kinder und Jugendliche unzugänglich angeboten werden. Sie müssen außerdem darauf achten, dass Kinder und Jugendliche nur solche Produkte ausleihen, die für ihr Alter freigegeben sind.
Für Internetcafés gelten verschiedene
Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, für deren Durchsetzung
der Betreiber des Cafés zuständig ist. Als Betreiber müssen
Sie darauf achten, dass Jugendliche nur Seiten aufrufen oder Spiele
spielen, die für sie geeignet sind., d.h. Sie müssen auf
die Altersfreigaben achten. Außerdem hängt der Aufenthalt
der Jugendlichen davon ab, ob der Ort der Veranstaltung bzw. das Internetcafé
als Gaststätte konzessioniert ist oder nicht. Ist es eine Gaststätte,
so dürfen sich Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung
von einer erwachsenen Person dort aufhalten, Jugendliche ab 16 Jahren
alleine nur bis 24 Uhr. Diese Regel gilt nicht, wenn sich das Internetcafé
z.B. in einem Jugendzentrum befindet oder es nicht als Gaststätte
ausgewiesen ist.
Dieselben Bestimmungen gelten für LAN-Partys. Hier muss der Veranstalter
ebenfalls darauf achten, dass die gespielten Spiele mit einer Altersfreigabe
gekennzeichnet sind und dass auch nur solche Jugendlichen am Spiel
teilnehmen, die alt genug sind.
Der Aufenthalt in Wettbüros, sowie die Teilnahme an Glücksspielen ist Kindern und Jugendlichen generell verboten. Das Jugendschutzgesetz lautet hierzu wie folgt:
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen
vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und
Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit
darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten,
Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen
und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn
in Waren von geringem Wert besteht.
Bei dringenden Fragen können Sie beim Jugendamt direkt nachfragen: Tel. 0681-5065151. "Sachgebiet Jugendpflege"