Umgang mit Medien:
Der Beeinflussung durch Medienkonsum kann sich heute niemand mehr entziehen. Umso wichtiger ist es, Kindern und Jugendlichen Medienkompetenz zu vermitteln, um ihnen dadurch ein Lern- und Entwicklungsfeld zu eröffnen. Medienkonsum ist natürlich auch mit Risiken verbunden, wenn Kinder und Jugendliche sich mit Inhalten konfrontiert sehen, die sie nicht verarbeiten können und die deshalb entwicklungsbeeinträchtigend wirken können. Um dies zu verhindern sind die Eltern gehalten, sich mit dem Medienkonsum ihrer Kinder zu befassen, mit ihnen darüber zu sprechen und sie so zu einer kritischen Auseinandersetzung zu befähigen. In Form des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutzstaatsvertrags unterstützt der Gesetzgeber diese Aufgabe. Auf der Grundlage dieser Gesetze können Sie sich zum Beispiel an die zuständigen Behörden oder Veranstalter selbst wenden, wenn die damit verbundenen Auflagen nicht eingehalten werden. Im folgenden werden die einzelnen in Verbindung mit den Medien wichtigen Jugendschutzbestimmungen aufgeführt:
Die Freiwillige
Selbstkontrolle Fernsehen vergibt die Altersfreigaben für
Filme und Fernsehsendungen. Die Festlegung der Sendezeit und die Ansagen
von jugendgefährdenden Filmen und Sendungen ist im Jugendmedienschutzstaatsvertrag
geregelt. Die Sendezeitliste finden Sie hier.
Außerdem werden Sendungen, die für Jugendliche unter 16
Jahren nicht geeignet sind, durch folgenden Text angekündigt:
„Die folgende Sendung ist für Zuschauer unter 16 (18) Jahren
nicht geeignet.“ .
Darüber hinaus sollten Sie als Eltern darauf achten, dass ihr Kind nicht zu lange und vor allem, wenn es ich um ein Kind im Kindergarten- und Grundschulalter handelt, nicht alleine vor dem Fernseher sitzt. Ein guter Ratgeber für kindergerechte Sendungen ist die Zeitschrift Flimmo. Informationen darüber finden Sie unter www.flimmo.de.
Auch Videokassetten und DVDs unterliegen der Freiwilligen
Selbstkontrolle (FSK), die darüber entscheidet, welcher Film
für welches Alter geeignet ist. Die Kassetten und DVDs sind entsprechend
gekennzeichnet. Die entsprechende Liste finden Sie hier.
Die Kennzeichnung erfolgt durch bunte Quadrate, die auf den Verpackungen
und den DVDs bzw. Kassetten selbst angebracht sind.
Auch in Geschäften und in der Videothek dürfen Kinder und Jugendliche nur solche Filme ausleihen oder kaufen, die die entsprechende Altersfreigabe haben!
Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) erteilt Altersfreigaben für Kinofilme. Die Altersfreigaben müssen im Programmheft, auf den Plakaten und auf den Leuchttafeln der Kinos angegeben werden. Die Liste mit den Freigaben finden Sie hier.
| · | Grundsätzlich darf Ihr Kind nur in solche Filme gehen, die für seine Altersgruppe freigegeben sind. |
| · | Grundsätzlich darf Ihr Kind bis 22 Uhr alleine ins Kino gehen, wenn es unter 16 Jahre alt ist. |
| · | Grundsätzlich darf es bis 24 Uhr alleine ins Kino gehen, wenn es über 16 und unter 18 Jahre alt ist. |
Es gibt zwei Ausnahmen von dieser Regel und die sind:
| 1. | Wenn eine erwachsene Begleitperson dabei ist, darf Ihr Kind auch dann ins Kino, wenn der Film nach 22 Uhr endet (nicht beginnt!) und es unter 16 Jahre alt ist. |
| 2. | Wenn eine erwachsene Begleitperson dabei ist, darfst Ihr Kind auch dann ins Kino, wenn der Film nach 24 Uhr endet (nicht beginnt!) und es über 16 und unter 18 Jahre alt ist. |
Eine erwachsene Begleitperson können Sie sein oder eine andere Person über 18 Jahre, wenn Sie damit einverstanden sind! Es empfiehlt sich Ihrem Kind bzw. der Begleitperson eine schriftliche Erklärung mitzugeben, die sie als erziehungsbeauftragte Person auszeichnet. Ein passendes Formular dafür finden Sie hier.
Außerdem darf ihr Kind mit IHNEN (Elternteil) in einen Film gehen, der ab 12 Jahren freigegeben ist, auch wenn das Kind noch nicht so alt ist.
Die USK (Unabhängige Selbstkontrolle der Unterhaltungssoftware) entscheidet darüber, welche Computerspiele als jugendgefährdend bewertet werden. Die Altersfreigabe finden Sie auf dem Spiel aufgedruckt. Die Liste ist hier.
Falls Sie nach Informationen darüber suchen, welches Spiel für Ihr Kind geeignet ist, können Sie auf folgenden Internetseiten nachsehen: www.internet-abc.de oder www.feibel.de Eine gute Zusammenstellung von Fragen und Antworten rund um Computerspiele für Kinder und Jugendliche finden Sie unter folgender Adresse: www.ajs.nrw.de
Im Internet surfen ist für Ihr Kind ein attraktiver Zeitvertreib, der aber unbedingt begleitet werden sollte. So sollten Sie jüngere Kinder nicht alleine im Netz surfen lassen und sie mit Seiten für Kinder vertraut machen. Spannende Seiten für Kinder finden Sie unter www.seitenstark.de. Darüber hinaus bieten viele Kindersendungen eigene Websites an, wie z.B. die Sendung mit der Maus. Auch bei älteren Kindern sollten Sie darauf achten, welche Seiten sie im Netz aufrufen und welche Kontakte sie dort knüpfen. Das Chatten erfreut sich als Kommunikationsmöglichkeit unter Jugendlichen größter Beliebtheit und ist nicht ungefährlich. Um Ihr Kind vor Missbrauch zu schützen, sollten Sie mit Ihrem Kind über die Gefahren offen reden und es über Sicherheitsregeln, die es befolgen sollte, informieren. Ein umfassendes Faltblatt „Sicher surfen“ mit allen wesentlichen Regeln können Sie entweder beim Regionalverband Saarbrücken, Jugendamt, Abt. Kinder- und Jugendarbeit, Tel:0681-5065151 beziehen oder direkt bei der Herausgeberin: Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V., Köln, Tel: 02054-5119.
Ihr Kind möchte ein Internetcafé besuchen
und Sie wissen nicht, ob es das darf. Hier gelten verschiedene Bestimmungen
des Jugendschutzgesetzes, für deren Durchsetzung aber der Betreiber
des Cafés zuständig ist. Dort muss der Betreiber darauf
achten, dass Jugendliche nur Seiten aufrufen oder Spiele spielen,
die für sie geeignet sind., d.h. er muss auf die Altersfreigaben
achten. Außerdem hängt der Aufenthalt der Jugendlichen
davon ab, ob der Ort der Veranstaltung als Gaststätte konzessioniert
ist oder nicht. Ist es eine Gaststätte, so dürfen sich Jugendliche
unter 16 Jahren nur in Begleitung von einer erwachsenen Person dort
aufhalten, Jugendliche ab 16 Jahren alleine nur bis 24 Uhr. Diese
Regel gilt nicht, wenn sich das Internetcafé z.B. in einem
Jugendzentrum befindet oder es nicht als Gaststätte ausgewiesen
ist.
Wenn der Betreiber diese Auflagen nicht durchsetzt, so haben Sie die
Möglichkeit das Jugendamt in Kenntnis zu setzen.
Dieselben Bestimmungen gelten für LAN-Partys. Hier muss der Veranstalter
ebenfalls darauf achten, dass die gespielten Spiele mit einer Altersfreigabe
gekennzeichnet sind und dass auch nur solche Jugendlichen am Spiel
teilnehmen, die alt genug sind.
Ein weiteres Kommunikationsmittel, das aus dem
Leben der Jugendlichen nicht mehr wegzudenken ist, ist das Handy.
Doch auch hier sind neue Gefahren aufgetaucht. Seit die Handys mit
Video- und Fotokamera ausgestattet sind gehört das Versenden
von Fotografien und selbst erstellten Filmen zum Alltag der Jugendlichen.,
In diesem Zusammenhang sind in letzter Zeit häufig Filme mit
gewaltverherrlichenden, gewalttätigen oder pornografischen Inhalten
versendet worden. Vielleicht fragen auch Sie sich, ob Ihr Kind solche
Filme auf dem Handy hat oder ob es heimlich fotografiert oder gefilmt
wurde. Sprechen Sie mit Ihrem Kind darüber, vor allem auch darüber,
dass das Filmen, Fotografieren und Verbreiten von Gewalthandlungen
und Gewaltdarstellungen oder auch pornografischen Darstellungen verboten
ist. Damit macht es sich strafbar und kann nach dem Strafgesetzbuch
verurteilt werden.
Die entsprechenden Paragrafen finden Sie unter folgender Adresse:
www.jugendinfo.de/themen.php/384/11767,
dort unter „Info Papier Handyfilme“.
Maßgebliche Grundlage für alle Regelungen
bezüglich des Jugendmedienschutzes sind folgende Gesetze:
Jugendschutzgesetz
§ 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13. Den ausführlichen Gesetzestext
finden Sie hier.
Jugendmedienschutzstaatsvertrag.
Den ausführlichen Gesetzestext finden Sie hier.
Strafgesetzbuch
§ 86a, 130, 130a, 131, 184a, 184b, 185, 187, 201a, 223, 241,
240, 176, 123. Den ausführlichen Gesetzestext finden Sie hier.
Kunsturheberrecht
§ 22, 23. Den ausführlichen Gesetzestext finden Sie hier.
Wenn Sie auf der Suche nach einem Ort sind, wo Ihr Kind kostenlos im Internet surfen kannst oder am PC spielen, dann erkundigen Sie sich in den Jugendzentren des Stadtverbandes. Die sind für alle Jugendlichen ab 12 Jahren offen und einige haben sogar ein extra Angebot für Jüngere. Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie unter www.rvsbr.de. Dort müssen Sie auf den Button „Jugend & Familie“ klicken und im Text „Jugendzentren“ anwählen.
Bei dringenden Fragen können Sie auch beim Jugendamt direkt nachfragen: Tel. 0681-5065151.