„Früher war alles viel besser!?
Bei einer Straftat erwischt, was nun?
Muss mein Kind jetzt ins Gefängnis?
Die Jugendzeit ist eine Phase des Umbruchs vom
Jugendlichen zum Erwachsenen. Eine spezifische Kennzeichnung dieser
Phase ist das Ausprobieren und das überschreiten von Grenzen.
Vor allem die Peergroup spielt in dieser Zeit der Identitätsfindung
eine wichtige Rolle. Durch Mutproben wird die Zugehörigkeit zur
Clique bewiesen. Diese Mutproben bewegen sich allerdings öfter
am Rande der Legalität.
Aus diesem Grund sind Eltern bzw. andere Erziehungsinstanzen gefordert,
die den Jugendlichen ein gesundes Selbstvertrauen mitgeben und ihnen
den Unterschied zwischen Streich, normaler pubertärer Auflehnung
und Straftat vermitteln. Eigenes Verhalten und Vorleben von Werten
und Normen spielen dabei eine maßgebliche Rolle.
Für Straftaten von Jugendlichen wird ein spezielles
Jugendstrafrecht, das sogenannte „Jugendgerichtsgesetz“,
angewendet. Bei der Anwendung dieses Gesetzes spielt zum Zeitpunkt
der Tat sowohl die sittliche und geistige Entwicklung des Jugendlichen
eine Rolle , als auch die Tatsache, ob es sich um eine Jugendverfehlung
handelt.
Vor Vollendung des 14. Lebensjahres gilt ihr Kind vor dem Gesetz als
„schuldunfähig“ und kann strafrechtlich noch nicht
verfolgt werden. Allerdings heißt das nicht, dass das Fehlverhalten
gänzlich ohne Folgen bleibt. Bei Ladendiebstahl droht ihrem Kind
ein Hausverbot in dem Geschäft, in dem es erwischt wurde.
Was passiert, wenn mein Kind einen größeren Schaden angerichtet
hat?
Ab dem 7. Lebensjahr muss ein Kind für den angerichteten Schaden
selbst haften, wenn es von seiner geistigen Entwicklung her in der
Lage ist einzusehen, dass durch sein Verhalten ein Schaden entsteht.
Außerdem muss der Schaden absichtlich verursacht worden sein.
Die Entschädigung wird entweder von einem bestehenden Sparbuch
erfolgen oder später, wenn das Kind genügend Geld verdient.
Die Eltern werden nur dann zur Haftung herangezogen, wenn ihnen eine
Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden konnte.
Bei 14- bis 17jährigen wird das Jugendstrafrecht angewendet.
Auch junge Heranwachsende (18- bis 20jährige) können nach
diesem Gesetz behandelt werden. Bei Begehen einer Straftat wird vor
dem Jugendgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit geprüft.
Während des Verfahrens wird dem Jugendlichen ein/e Jugendgerichtshelfer/in
zur Seite gestellt. Vor dem Gericht wird dann entschieden, ob der
Jugendliche für die Tat, die er begangen hat, als strafmündig
angesehen wird. Ist dies der Fall, so muss mit gerichtlichen Sanktionen
gerechnet werden.
Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht beim
JGG (Jugendgerichtsgesetz) nicht die Strafe im Vordergrund, sondern
der Erziehungsgedanke. Ein weiterer Unterschied ist, dass einer bestimmten
Straftat keine eindeutige Strafe zugeordnet wird, sondern dass das
Gericht einen Handlungsspielraum bei der Wahl der Sanktionen hat.
Es können auch verschiedene Sanktionsmöglichkeiten kombiniert
werden.
Die unterste Stufe der Sanktionen sind die Erziehungsmaßregeln,
wie z.B. die Weisung, sich um einen Ausgleich mit dem Opfer zu bemühen.
Dann erfolgt die Ahndung durch Zuchtmittel. Dazu gehören die
Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Die oberste
Stufe ist dann der Freiheitsentzug, die Jugendstrafe. Diese Möglichkeit
erfolgt aber wirklich nur dann, wenn bisher alle anderen Maßnahmen
nicht gefruchtet haben oder wenn auf Grund der Schwere der Tat eine
Strafe erforderlich ist.